Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 20.04.1999

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   OLG Frankfurt, 18.08.1999 - 2 Ws 99/99   

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OLG Frankfurt, 18.08.1999 - 2 Ws 99/99 (https://dejure.org/1999,9198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.08.1999 - 2 Ws 99/99 (https://dejure.org/1999,9198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. August 1999 - 2 Ws 99/99 (https://dejure.org/1999,9198)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 26
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21

    Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde;

    Der Begriff der Verhaftung in § 310 StPO sei kein anderer als in § 304 StPO und dort sei die Beugehaft als Verhaftung anzuerkennen (Matt in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 310 Rdn. 43 und 42 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26, 27; ähnlich zum Gleichbehandlung von Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO und § 96 OWiG im Hinblick auf die Subsumtion unter den Begriff der Verhaftung auch: Neuheuser NStZ 2020, 12, 13).

    Die Entscheidung nach § 96 OWiG führt die Haft unmittelbar herbei und ist damit einer Entscheidung nach § 70 Abs. 2 StPO vergleichbar, für welche eine weitere Beschwerde in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26 f.; OLG Hamburg NStZ 2010, 716, 717) für statthaft erachtet wird.

  • OLG Hamm, 20.03.2018 - 4 Ws 27/18

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft im

    Der Begriff der Verhaftung in § 310 StPO sei kein anderer als in § 304 StPO und dort sei die Beugehaft als Verhaftung anzuerkennen (Matt in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 310 Rdn. 43 und 42 unter Hinweis auf OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26, 27).
  • OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00

    Weitere Beschwerde gegen Ordnungshaft und gegen Erzwingungshaft

    Sie ist somit ein bloßer Annex der eigentlich das Ordnungsgeld betreffenden Entscheidung (vgl. BGH, NJW 1989, 2703; 1998, 462; OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 18.8.1999 - 2 Ws 99/99 -).
  • OLG Hamm, 26.05.2006 - 2 Ws 48/06

    Erzwingungshaft; weitere Beschwerde; Verhaftung; Besetzung Bußgeldsenat;

    Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 310 Abs. 1 StPO findet auf sonstige Freiheitsbeschränkungen, insbesondere auch auf die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung sämtlicher Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 2000 in 2 Ws 88/00, Beschlüsse des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 11. Februar 1999 in 4 Ws 35/99 und vom 14. September 1999 in 4 Ws 311/99 sowie die bereits oben zitierten Beschlüsse des 1. und 3. Senats, jeweils auch unter Bezugnahme auf OLG Hamm NStZ 1992, 443 = NZV 1992, 419 = VRS 83, 279; vgl. ferner auch OLG Rostock a.a.O. sowie OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 382 unter Abgrenzung zur nicht entgegen stehenden Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000, 26, die eine weitere Beschwerde betreffend den hier nicht vorliegenden Fall der Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO betraf; vgl. ferner die nahezu einhellige Kommentarliteratur, u.a. KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rdn. 24; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 96 Rdn. 22; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 310 Rdn. 10; Meyer/Goßner, StPO, 48. Aufl., § 310 Rdn. 5, jeweils m. w. N.; kritisch allerdings LR-Matt, StPO, 25. Aufl., § 310 Rdn. 43 abweichend von der noch in der Vorauflage vertretenen Meinung).
  • KG, 14.02.2008 - 3 Ws 31/08

    Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft

    Wie das Oberlandesgericht Frankfurt in NStZ-RR 2000, 26 - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 36, 192 (= NJW 1989, 2702) für die Anordnung der Beugehaft zu § 304 Abs. 5 StPO zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nehmend - überzeugend ausgeführt hat, sind keine Gründe dafür ersichtlich, den Begriff der Verhaftung in § 310 Abs. 1 StPO (a. F.) anders auszulegen als den der Verhaftung in § 304 Abs. 5 StPO.
  • OLG Hamm, 28.03.2000 - 2 Ws 88/00

    Weitere Beschwerde im Erzwingungsverfahren

    Dem steht die Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000 S. 26 nicht entgegen, da es dort um die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine die Anordnung einer längstens viermonatigen Erzwingungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO bestätigenden Beschwerdeentscheidung ging.
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